Aufarbeitung des Unrechts im Rahmen des § 20a IfSG gefordert

30.11.2022: Mit einem Appell haben wir uns  an das Bundesministerium für Gesundheit, den Gesundheitsausschuss und die Gesundheitsminister der Länder gewandt.
Neben der Kritik einer sozial ungerechten  Verteilung des Pflegebonus' im Gesundheitswesen und der damit verbundenen weiteren Unzufriedenheit in diesen Bereichen, ist es uns ein weiteres wichtiges Anliegen nicht nur die Betroffenheit der im Gesundheits- und Sozialwesen tätigen Menschen aufzuzeigen, sondern fordern ganz konkret eine Aufarbeitung des entstandenen Unrechts im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes. Unserer Ansicht nach muss alles daran gesetzt werden, dass Pflege- und Betreuungskräfte wieder gut und gerne ihrer Arbeit nachgehen können und die Rahmenbedingungen so gestaltet werden, dass diese Bereiche wieder ihrer  elementar wichtigen Bedeutung für unsere Gesellschaft und damit für jeden Einzelnen zugeführt werden. 
Eine Stellungnahme der Adressaten ist ausstehend.

Unser Schreiben ist im Folgenden zu lesen:


Sehr geehrte Damen und Herren,

wir wenden uns heute an Sie, da wir aufgrund der hohen Nachfrage und Bitte um Abhilfe das Thema „Pflegebonus 2022“ an Sie herantragen wollen.
Das im Juni 2022 beschlossene Gesetz zum Pflegebonus hat bei den Arbeitnehmern im Gesundheitswesen viele Fragen und Unmut hinterlassen. 
War doch der Bonus als Belohnung für die geleistete Arbeit während der Corona-Pandemie gedacht, die ja alle Mitarbeiter gleichermaßen in der ein oder anderen Form betrifft, so werden hier so große Unterschiede gemacht, dass eine solch unsoziale Verteilung nicht zu vertreten ist. Auch wirft es die Frage auf, ob man nicht wissen konnte, dass diese ungerechte Verteilung zu Missstimmung in der Belegschaft führt. Was wiederum, aufgrund mangelnder Wertschätzung aller Mitarbeiter gleichermaßen, nicht dazu beiträgt einen Beruf in der Pflege attraktiv zu gestalten.
Erhalten Mitarbeiter in Altenpflegeeinrichtungen zumindest einen gestaffelten Betrag, so gehen Mitarbeiter in bestimmten Krankenhäusern und Einrichtungen des Gesundheitswesens leer aus. Das kann nicht das richtige Signal sein. In Zeiten der Unterversorgung durch hohen Personalnotstand und der durch die Corona-Pandemie verschärften Hygienemaßnahmen mit einem hohen Aufwand an Administration, Pflege und Versorgung sollten attraktive und entlastende Arbeitsbedingungen und eine angemessene Vergütung als Zeichen der Wertschätzung dieser Berufe Grundpfeiler sein.

Unser zweites Anliegen bezieht sich auf den § 20a IfSG. Erfreulicherweise läuft die Nachweispflicht zum Jahresende aus. Diese Tatsache hat nicht nur bei den Betroffenen für ein Aufatmen gesorgt, sondern auch bei den Versorgungsstrukturen. Denn Pflege kann auf Niemanden verzichten! 
Mit der Einführung des für uns in keiner Weise gerechtfertigten § 20a IfSG wurden ungeimpfte Mitarbeiter über Nacht zu Gefährdern, unsozialen, unsolidarischen und egoistischen Menschen abgewertet und vorgeführt. Menschen, die zuverlässig und aufopferungsvoll ihre Arbeit verrichteten, wurden unter Druck gesetzt und manch einer zu einer nicht gewollten Handlung gezwungen. So eine Vorgehensweise ist immer der falsche Ansatz und hat in diesem sensiblen für unsere Gesellschaft elementar wichtigen Bereich für viel Furore und Unverständnis gesorgt. Ein mentales wie personelles Abwenden zuvor zuverlässiger und engagierter Mitarbeiter aus der Pflege ist das Ergebnis dieser Politik. 
Unserer Meinung nach muss der Fokus auf dem Erhalt gesunder Strukturen und der Anerkennung der Arbeit am und mit dem Menschen liegen. Denn das wird nicht nur den Aufgaben eines Sozialstaates gerecht, sondern wird langfristig neben einer angemessenen Entlohnung und Entlastung zu zufriedenen Mitarbeitern führen, die auch in diesem Beruf verbleiben wollen. Das wiederum ist der Garant für Qualität und Quantität in der Pflege und beugt weiterem Personalmangel vor.
Der durch den § 20a IfSG entstandene Schaden ist in Teilen irreparabel. Der psychische Druck durch Diskriminierung, Existenzängste, Bußgeldbescheide und Betretungsverbote hinterlässt Narben und Spuren. Bereits ausgeschiedene Mitarbeiter aus dem Gesundheitswesen werden nach dieser Gängelung wohl kaum wieder in ihren Beruf zurückkehren. 
Daher fordern wir die sorgfältige Aufarbeitung dieses entstandenen Unrechts und das sofortige Einstellen der laufenden Verfahren im Rahmen des § 20a IfSG, die Rückerstattung bereits gezahlter Bußgelder sowie nachträgliche Ausgleichszahlungen bei Betretungsverboten als ersten Schritt der Rehabilitation der Betroffenen.
Über eine Stellungnahme freuen wir uns.


Mit freundlichen Grüßen
Vorstand
Zentrum Gesundheit & Soziales