Aus unserer Arbeit…Rückblick

2022 erreichten uns unzählige Fragen zum Umgang mit den Schreiben der Gesundheitsämter bezüglich des § 20a IfSG. 
Dank unserer fleißigen Mitarbeiter sowie unseres Anwalt-Teams konnten wir umfassend bei allen Fragestellungen unterstützen und bei Bedarf einen individuellen Handlungsleitfaden erarbeiten. In den meisten Fällen konnten unsere Gewerkschaftsmitglieder mit uns im Hintergrund selbständig agieren.

Da es aber keine bundeseinheitliche Vorgehensweise der Gesundheitsämter bei der Erhebung der Daten im Rahmen des § 20a IfSG gab, waren einige Kollegen einem stärkeren Druck und einer teils fragwürdigen harten Vorgehensweise ausgesetzt, die eine juristische Unterstützung notwendig machte. 
Gesundheitsämter der Bundesländer Rheinland-Pfalz, Hessen, Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein waren hier negative Vorreiter. 
Wir geben zu bedenken, dass es sich bei den Betroffenen des § 20a IfSG um unabkömmliche und zuverlässige Mitarbeiter der Pflege-, Gesundheits- und Sozialberufe sowie dieser Einrichtungen handelt, die sich nichts zu Schulden kommen lassen haben und lediglich von ihrem Selbstbestimmungsrecht Gebrauch machen wollten. Diese Kollegen in der geschehenen Form unverhältnismäßig und teils unmenschlich zu behandeln, ist für uns nach wie vor nicht vertretbar. Zumal es sich hier um den Bereich der wohl größten personellen Engpässe handelt.

Unserer Meinung nach ist der Umgang während der Gültigkeit des § 20a IfSG unverzeihlich und bedarf immer noch einer Aufarbeitung!

Bis heute sind einige Verfahren, die über die Zentrum- Mitgliedschaft juristisch vertreten werden, ausstehend.
Wir hoffen im Namen des Rechts auf einen positiven Ausgang und die Einstellung der anhängigen Verfahren.

Darum werde Mitglied! Wir unterstützen auch dich!