Brauchen wir eine Pflegekammer?

Nach gründlicher Abwägung und Einschätzung können wir die Einrichtung von Pflegekammern zum jetzigen Zeitpunkt nicht unterstützen. 

Die grundsätzlichen Ziele von Pflegekammern, die Sicherstellung einer sachgerechten und professionellen Pflege für Bürger zu gewährleisten sowie die beruflichen Belange der Pflegekräfte zu fördern, klingt gut und richtig, ist aber aktuell nicht der Brennpunkt im maroden Gesundheitswesen.

Bei den Pflegekammern handelt es sich um kostspielige Selbstverwaltungsorgane, die sich über die Zwangsmitgliedsbeiträge der Pflichtmitgliedschaft finanzieren. Dazu sagen wir NEIN!

Pflegekammern dürfen zwar als Interessenvertretungen der beruflich Pflegenden über deren arbeitstägliche Abläufe berichten, aber können keine gesundheitspolitischen oder arbeitsrechtlichen Konsequenzen einfordern. Konkret heißt das, dass Pflegekammern zwar in der Außenwirkung den Pflegeberuf vertreten und Probleme aufzeigen können, in der Realität der Handlungsspielraum aber so begrenzt ist, dass die Arbeitsbedingungen dadurch weder verbessert werden, eine angemessene Bezahlung bewirkt wird oder mehr Fachkräfte zur Verfügung stehen. 

Was wir brauchen, ist eine echte Sanierung des Gesundheitssystems mit staatlicher Unterstützung und Wertschätzung unabhängig von den Interessen der Pharmaindustrie und dem Fokus auf Gesundwerdung und Gesunderhaltung. 

Wir Pflegekräfte wollen wieder menschlich pflegen und nicht zeitlich getaktet an wirtschaftlichen Interessen orientiert. Das ist unserer Auffassung nach primäre Aufgabe der Politik und staatlicher Auftrag!

Daher empfehlen wir allen Pflegefachkräften Widerspruch (Einwendung) gegen die gesetzlich verordnete Pflichtmitgliedschaft und durch Zwangsbeiträge finanzierte Pflegekammer einzulegen.

Zentrum Gesundheit & Soziales


Alle wichtigen Informationen zum Widerspruch findest du hier:

Informationen zu Registrierung und Widerspruch der Einrichtung der Landespflegekammer Baden-Württemberg

1. Wann endet die Registrierung zur Einrichtung der Landespflegekammer Baden-Württemberg?
Das baden-württembergische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration hat nach Verabschiedung des Landespflegekammergesetzes (LPKG) am 24.Mai 2023 einen Gründungsausschuss bestellt. Die durch diesen Ausschuss angeschriebenen Arbeitgeber der Krankenhäuser, stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen sowie sonstiger Einrichtungen sowie relevante Leiharbeitsfirmen wurden aufgefordert die Daten der Pflegefachkräfte bis zum 19.Oktober 2023 zu übermitteln. Hierüber waren die Mitarbeiter in Kenntnis zu setzen.
Anfang 2024 werden alle gemeldeten Pflegekräfte vom Gründungsausschuss informiert und zur Überprüfung und Übermittlung von Vor- und Familiennamen, frühere Namen, Geburtsdatum, Dienst- und Privatanschrift sowie E-Mail-Adresse, Berufsbezeichnung und Nachweis der Berechtigung zur Ausübung des Berufes und Führung der Berufsbezeichnung aufgefordert.

2. Darf der Arbeitgeber meine persönlichen Daten an den Gründungsausschuss weitergeben?
Arbeitgeber sind gesetzlich zur Übermittlung der Daten nach § 44 Absatz 4 Satz 3 LPKG an den Gründungsausschuss verpflichtet.

3. Wer wird an den Gründungsausschuss gemeldet?
Alle Pflegefachkräfte, auch die mit akademischen Grad, der Altenpflege, der Gesundheits- und Krankenpflege, der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, die die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung besitzen und ihren Beruf nicht nur vorübergehend und gelegentlich in Baden-Württemberg ausüben.

4. Kann die Einrichtung der Landespflegekammer abgewendet werden?
Ja, wenn mindestens 40 Prozent der Pflegefachkräfte Baden-Württembergs der Registrierung widersprechen.
 Der Gründungsausschuss ist nur legitimiert die Registrierung der Pflegefachkräfte vorzunehmen. Erst wenn 60 Prozent der zukünftigen Pflichtmitglieder registriert wurden, kann die Vertreterversammlung durchgeführt werden. Für das 60-Prozent-Quorum zählen nur Registrierungen, bei denen keine Einwendungen (Widersprüche) erhoben wurden.

5. Ab welchem Zeitpunkt können Einwendungen (Widersprüche) zur Registrierung zur Pflegekammer beim Gründungsausschuss eingelegt werden?
Sobald der Gründungsausschuss die vom Arbeitgeber gemeldeten Pflegefachkräfte persönlich anschreibt, kann innerhalb einer Frist von 6 Wochen eine Einwendung eingelegt werden. 

7. Welche Angaben muss der Widerspruch enthalten?
Der Widerspruch muss der Person konkret zuordenbar sein. Dazu müssen Vorname, Name, Geburtsdatum und Einwendungsgrund benannt werden.

8.Wie kann die Einwendung erfolgen?
Alle Einwendungen vor und nach der Einwendungsfrist sind unzulässig und werden nicht berücksichtigt.
Einwendungen gegen die Registrierung in der Landespflegekammer Baden-Württemberg müssen ausschließlich an den Gründungsausschuss gerichtet werden und können sowohl schriftlich als auch digital erfolgen. Die Anschrift wird im Anschreiben konkret benannt.
 Zur Einlegung einer digitalen Einwendung erhalten die Pflegefachkräfte einen QR-Code und einen Weblink, mit dem sie per Online-Formular eine Einwendung einlegen können. Die erforderlichen Zugangsdaten werden im persönlichen Anschreiben mitgeteilt.
Schriftliche Einwendungen können auch per Rückmeldeformular und frankiertem Rücksendeumschlag beim Gründungsausschuss der Landespflegekammer eingelegt werden. Diese Unterlagen erhalten die Pflegefachkräfte ebenfalls mit dem persönlichen Anschreiben.

9. Welche Einwendungsgründe, neben dem Nichtvorliegen der beruflichen Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 LPKG, sind möglich?
Gegen die Registrierung in der Landespflegekammer kann grundsätzlich eine Einwendung eingelegt werden. Jede Einwendung wird beim Errichtungsquorum berücksichtigt. Für das Erreichen des Errichtungsquorums von 60 Prozent wird nicht nach berechtigten oder unberechtigten Einwendungen unterschieden. 


Quellenverzeichnis:
-Kleine Anfrage des Abgeordneten Bernhard Eisenhut AfD, Einwendungen gegen die Registrierung zur Pflegekammer
-Drucksache 17/4749 LPKG
-www.sozialministerium.baden-württemberg.de/de/gesundheit-pflege/pflegekammer-in-baden-württemberg
-www.pflegekammer-bw.de