23.01.2023 Erbringung der Testnachweise: In einigen Einrichtungen und Kliniken werden bei der Umsetzung zur Erbringung des Testnachweises immer noch Unterschiede zwischen „Geimpften“ und „Ungeimpften“ gemacht. Das Infektionsschutzgesetz sieht laut § 28b Abs.1 lediglich einen Testnachweis nach § 22a Absatz 3 für alle Beschäftigten von dreimal pro Kalenderwoche vor. Eine Differenzierung nach dem Impf- oder Genesenenstatus ist damit gesetzlich ausgeschlossen. Zudem ist mit dem Auslaufen des § 20a IfSG am 31.12.2022 auch der Zweck, für den die personenbezogenen Daten erhoben oder verarbeitet wurden, der erst eine Unterscheidung nach Impf- oder Genesenenstatus möglich machte, weggefallen. Die Aufbewahrung dieser Daten ist deshalb nicht mehr zulässig. Auf Bitten betroffener Mitglieder unserer Gewerkschaft, haben wir die entsprechenden Arbeitgeber und die Interessenvertretungen kontaktiert und auf das Fehlen der rechtlichen Grundlage für diese Ungleichbehandlung hingewiesen. Inzwischen hat erfreulicherweise eine erste große Klinik im Norden reagiert und das Erbringen der Testnachweise für alle Mitarbeiter angepasst. Wir hoffen, dass auch die anderen Einrichtungen nachziehen und ihr Konzept anpassen sowie damit ein Zeichen der Wertschätzung Aller gleichermaßen setzen. 10.02.2023 Alle von uns angeschriebenen Einrichtungen und Kliniken haben nun reagiert und ihre Testvorgaben reduziert sowie für alle Mitarbeiter ein einheitliches Vorgehen vorgesehen. Wir freuen uns für die Betroffenen und danken den Einrichtungen für ihr Mitwirken.