Aufgrund eines nicht anerkannten medizinischen Nachweises zur Impfunfähigkeit gegen das C-Virus bekam unser Mitglied ein Bußgeld verordnet. Ungeheuerlich ist dieser Fall, da der Bußgeldbescheid noch Ende November 2022 zugestellt wurde, also schon nach den Verlautbarungen, dass der § 20a IfSG mit dem 31.12.2022 ausläuft. Unsere Anwältin wies auf eklatante Verfahrensfehler hin, die jedoch nicht berücksichtigt wurden. Der Richter hielt an der Verfahrenseröffnung fest. Während des Gerichttermins konnten die medizinischen Kontraindikationen, die schon in dem Impfunfähigkeitsnachweis aufgeführt waren, verdeutlicht werden. Der Richter stellte das Verfahren ein, das Bußgeld muss somit nicht beglichen werden. Die Auslagen für die juristische Vertretung der Beklagten wurden allerdings nicht übernommen. Diese tragen wir als Gewerkschaft. Wir freuen uns über den Ausgang für unser Mitglied.